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Deutschland, Religionsfreiheit für Muslime in PDF Drucken E-Mail
Religionsfreiheit - FAQ zur Religionsfreiheit
Geschrieben von: Michael Molthagen   
Freitag, den 13. November 2009 um 18:14 Uhr

Genießen Muslime in Deutschland Religionsfreiheit?

In Deutschland gelten auch für Muslime die positiven und die negativen Aspekte der Religionsfreiheit. Wie für alle anderen Menschen auch, gilt diese Religionsfreiheit nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt immanenten Einschränkungen, nämlich dort, wo die Grundrechte Dritter betroffen sind. In erster Linie betrifft dies die jeweils entgegengesetzten Aspekte der Religionsfreiheit - den positiven Aspekten stehen die negativen gegenüber. 

Manche Muslime lehnen die negativen Aspekte der Religionsfreiheit in Bezug auf den Islam ab (wie es sie ja auch in Ländern, in denen die Menschenrechte unter dem Vorbehalt der Sharia stehen, regelmäßig der Fall ist) - das kann in Deutschland nicht hingenommen werden, stellt aber bei objektiver Betrachtung der Sachlage keine verfassungswidrige Einschränkung der Religionsfreiheit dar.

Als Verfassungsprinzip hat die Muslimen gewährte Religionsfreiheit natürlich auch Auswirkungen auf das Zivilrecht, hier ist vor allem das Arbeitsrecht zu nennen. 

Der sich in der Theorie weltanschaulich neutral verhaltende Staat bevorzugt in Sachen Religionsfreiheit allerdings faktisch das Christentum, insbesondere die "großen" evangelischen und katholischen Volkskirchen. Hierbei ist jedoch nicht nur eine zunehmende Zurückdrängung der Bevorzugung der Kirchen zu beobachten, sondern auch, daß insbesondere nichtkirchliche Kräfte (etwa im linken Lager) sich für eine Gleichstellung des Islam (mehr als andere Religionen) mit den Kirchen stark machen, vor allem im Bereich der Schulen und der Feiertage. In bestimmten Bereichen (insbesondere in den Schulen) wird ausdrücklich auf eine Gleichstellung von Volkskirchen und Islam oder auf eine Bevorzugung des Islam geachtet, während regelmäßig andere Religionen und Weltanschauungen unter den Tisch fallen. 

Abseits dieser "Inseln der Gleichstellung" gibt es aber weite Bereiche, in denen der Islam mehr oder weniger stark benachteiligt ist, auch und gerade im Zivil- und hier vor allem im Arbeitsrecht. Insbesondere sind muslimische Frauen betroffen, vor allem, wenn sie Kopftuch tragen oder sich sogar komplett verschleiern.

Eine besondere Form der beeinträchtigten Religionsfreiheit stellen sowohl Islamfeindlichkeit und Islamophobie als auch die Ausländerfeindlichkeit und Xenophobie dar, da in einer solch feindseligen Atmosphäre eine dem Verfassungsprinzip entsprechende Freiheit zur ungestörten Ausübung der Religion nicht möglich ist. 

Eine weitere Sonderform der beeinträchtigten Religionsfreiheit ist die faktische Gleichstellung des Muslim mit dem traditionell religiösen Muslim aus der Türkei. Die gesamte Debatte um den Islam dreht sich mehr oder weniger ausschließlich um diesen Muslim, während Muslime mit einem anderen Hintergrund unter den Tisch gefallen. Dies wird besonders deutlich an komplett verschleierten muslimischen Frauen - da ihr Schleier sozusagen nicht der Schublade "türkischer Islam" entspricht, wird ihr oftmals das Recht abgesprochen, sich auf diese Weise zu kleiden, es sei halt nicht "wirklich islamisch" und als solches nicht von der Religionsfreiheit gedeckt: "Was islamisch ist, bestimmen wir". Leider versuchen auch manche islamische Verbände, die Interpretationshoheit an sich zu reißen - ebenfalls vor allem im Bereich der Frauen. Nach Meinung mancher Verbände ist allein das Kopftuch islamkonform, weder die fehlende Kopfbedeckung noch die komplette Verschleierung. 

Das Bestreben mancher Menschen, muslimische Frauen aus ihrer Unterdrückung und vor allem vom Kopftuch oder Schleier befreien zu wollen, geht zum Teil so weit, daß die Religionsfreiheit freiwillig Kopftuch oder Schleier tragender Frauen massiv eingeschränkt wird. Oftmals wehrt der Staat trotz seiner verfassungsmäßigen Verpflichtung hierzu solche Angriffe auf die Religionsfreiheit muslimischer Frauen nicht in ausreichendem Maße ab oder unterstützt dies sogar, etwa durch die in der Hälfte der Bundesländer geltenden Kopftuchverbote für Lehrerinnen.

Manche Menschen wollen im Islam weniger eine Religion, als vielmehr eine politische Ideologie sehen - und sehen darum keine Notwendigkeit, jede Ausübung der islamischen "Religionsideologie" unter den Schutz der Religionsfreiheit zu stellen (hier geht es wieder oft um das Kopftuch als "Symbol des politischen Islam"). Tatsächlich ist es aber so, daß de facto jede Religion auch politische Inhalte hat und diese auch in der Öffentlichkeit darstellen und verteidigen möchte. Tatsächlich steht aber religiös begründeten politischen Äußerungen nichts im Wege, und diese sind ebenfalls vom Recht auf ungestörte Ausübung der Religion geschützt, soweit keine immanenten Einschränkungen zum Schutze Dritter greifen. Auch ist die Religionsfreiheit weder auf den rein privaten Bereich noch auf die ausschließlich nach innen, aber nicht nach außen gewandte religiöse Betätigung (z.B. andere überzeugen wollen, "missionieren") beschränkt.

Nicht als Einschränkung der Religionsfreiheit muß die fehlende Gleichstelluing des Islam mit den christlichen Kirchen gesehen werden, da hierzu auf Seiten des Islam die religiösen Gemeinschaften nicht in der gebotenen Form vorzufinden sind. Dies wird zwar von muslimischer Seite mit den traditionellen Gegebenheiten in den islamischen Herkunftsländern der meisten Muslime begründet, stellt aber für den pluralistischen Rechtsstaat eine unüberwindbare Hürde dar, die zu überwinden eine Benachteiligung anderer Religionsgemeinschaften darstellen würde. 

Ebenfalls keine Einschränkung der Religionsfreiheit für Muslime ist die Gewährung der negativen Aspekte derselben beispielsweise für Apostaten bzw. Konvertiten, und es stellt auch keine Einschränkung der Religionsfreiheit dar, wenn der pluralistische Rechtsstaat von den Muslimen verlangt, die negativen Aspekte der Religionsfreiheit ausdrücklich anzuerkennen und ihnen das gleiche Gewicht wie den positiven zuzuerkennen. 

Zuletzt ist auch eine sachliche und faire Islamkritik keine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für Muslime. Religionsfreiheit erfordert nicht die Abwehr aller Kritik, sondern nur den vom Staat zu verantwortenden Schutz der Muslime vor Verleumdungen, Beleidigungen, Volksverhetzung und anderen Straftaten, die sich gegen Einzelne oder die Gesamtheit der Muslime richten. 

Deutschland trägt aufgrund der Vorkommnisse unter den Nazis und überhaupt wegen einer langen und leidvollen Geschichte des Antisemitismus eine besondere Verantwortung für die Juden. Darum ist der Staat verpflichtet, nicht nur politische, sondern auch religiöse Äußerungen, die Juden verunglimpfen, zu bekämpfen. Das gilt sowohl für Äußerungen aus dem christlichen wie auch aus dem muslimischen Raum und auch in Bezug auf den aktuellen Nahostkonflikt zwischen den Israelis und den muslimischen und christlichen Arabern. Daß hier gewisse Äußerungen nicht von der Religionsfreiheit gedeckt sein können, versteht sich von selbst - und hier sei auch an den amerikanischen Bürgerrechtler Dr. Martin Luther King jr. erinnert, der eindrücklich darauf hingewiesen hat, daß Antizionismus nichts anderes als Antisemitismus ist.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 12. Februar 2010 um 14:09 Uhr
 
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