|
Genießen Muslime in Deutschland Religionsfreiheit?
In
Deutschland gelten auch für Muslime die positiven und die negativen
Aspekte der Religionsfreiheit. Wie für alle anderen Menschen auch,
gilt diese Religionsfreiheit nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt
immanenten Einschränkungen, nämlich dort, wo die Grundrechte Dritter
betroffen sind. In erster Linie betrifft dies die jeweils
entgegengesetzten Aspekte der Religionsfreiheit - den positiven
Aspekten stehen die negativen gegenüber.
Manche Muslime lehnen
die negativen Aspekte der Religionsfreiheit in Bezug auf den Islam ab
(wie es sie ja auch in Ländern, in denen die Menschenrechte unter dem
Vorbehalt der Sharia stehen, regelmäßig der Fall ist) - das kann in
Deutschland nicht hingenommen werden, stellt aber bei objektiver
Betrachtung der Sachlage keine verfassungswidrige Einschränkung der
Religionsfreiheit dar.
Als Verfassungsprinzip hat die Muslimen
gewährte Religionsfreiheit natürlich auch Auswirkungen auf das
Zivilrecht, hier ist vor allem das Arbeitsrecht zu nennen.
Der
sich in der Theorie weltanschaulich neutral verhaltende Staat bevorzugt
in Sachen Religionsfreiheit allerdings faktisch das Christentum,
insbesondere die "großen" evangelischen und katholischen Volkskirchen.
Hierbei ist jedoch nicht nur eine zunehmende Zurückdrängung der
Bevorzugung der Kirchen zu beobachten, sondern auch, daß insbesondere
nichtkirchliche Kräfte (etwa im linken Lager) sich für eine
Gleichstellung des Islam (mehr als andere Religionen) mit den Kirchen
stark machen, vor allem im Bereich der Schulen und der Feiertage. In
bestimmten Bereichen (insbesondere in den Schulen) wird ausdrücklich
auf eine Gleichstellung von Volkskirchen und Islam oder auf eine
Bevorzugung des Islam geachtet, während regelmäßig andere Religionen
und Weltanschauungen unter den Tisch fallen.
Abseits dieser
"Inseln der Gleichstellung" gibt es aber weite Bereiche, in denen der
Islam mehr oder weniger stark benachteiligt ist, auch und gerade im
Zivil- und hier vor allem im Arbeitsrecht. Insbesondere sind
muslimische Frauen betroffen, vor allem, wenn sie Kopftuch tragen oder
sich sogar komplett verschleiern.
Eine besondere Form der
beeinträchtigten Religionsfreiheit stellen sowohl Islamfeindlichkeit
und Islamophobie als auch die Ausländerfeindlichkeit und Xenophobie
dar, da in einer solch feindseligen Atmosphäre eine dem
Verfassungsprinzip entsprechende Freiheit zur ungestörten Ausübung der
Religion nicht möglich ist.
Eine weitere Sonderform der
beeinträchtigten Religionsfreiheit ist die faktische Gleichstellung des
Muslim mit dem traditionell religiösen Muslim aus der Türkei. Die
gesamte Debatte um den Islam dreht sich mehr oder weniger
ausschließlich um diesen Muslim, während Muslime mit einem anderen
Hintergrund unter den Tisch gefallen. Dies wird besonders deutlich an
komplett verschleierten muslimischen Frauen - da ihr Schleier sozusagen
nicht der Schublade "türkischer Islam" entspricht, wird ihr oftmals das
Recht abgesprochen, sich auf diese Weise zu kleiden, es sei halt nicht
"wirklich islamisch" und als solches nicht von der Religionsfreiheit
gedeckt: "Was islamisch ist, bestimmen wir". Leider versuchen auch
manche islamische Verbände, die Interpretationshoheit an sich zu reißen
- ebenfalls vor allem im Bereich der Frauen. Nach Meinung mancher
Verbände ist allein das Kopftuch islamkonform, weder die fehlende
Kopfbedeckung noch die komplette Verschleierung.
Das Bestreben
mancher Menschen, muslimische Frauen aus ihrer Unterdrückung und vor
allem vom Kopftuch oder Schleier befreien zu wollen, geht zum Teil so
weit, daß die Religionsfreiheit freiwillig Kopftuch oder Schleier
tragender Frauen massiv eingeschränkt wird. Oftmals wehrt der Staat
trotz seiner verfassungsmäßigen Verpflichtung hierzu solche Angriffe
auf die Religionsfreiheit muslimischer Frauen nicht in ausreichendem
Maße ab oder unterstützt dies sogar, etwa durch die in der Hälfte der
Bundesländer geltenden Kopftuchverbote für Lehrerinnen.
Manche Menschen wollen im Islam weniger eine Religion, als vielmehr eine politische Ideologie sehen - und sehen darum keine Notwendigkeit, jede Ausübung der islamischen "Religionsideologie" unter den Schutz der Religionsfreiheit zu stellen (hier geht es wieder oft um das Kopftuch als "Symbol des politischen Islam"). Tatsächlich ist es aber so, daß de facto jede Religion auch politische Inhalte hat und diese auch in der Öffentlichkeit darstellen und verteidigen möchte. Tatsächlich steht aber religiös begründeten politischen Äußerungen nichts im Wege, und diese sind ebenfalls vom Recht auf ungestörte Ausübung der Religion geschützt, soweit keine immanenten Einschränkungen zum Schutze Dritter greifen. Auch ist die Religionsfreiheit weder auf den rein privaten Bereich noch auf die ausschließlich nach innen, aber nicht nach außen gewandte religiöse Betätigung (z.B. andere überzeugen wollen, "missionieren") beschränkt.
Nicht als
Einschränkung der Religionsfreiheit muß die fehlende Gleichstelluing
des Islam mit den christlichen Kirchen gesehen werden, da hierzu auf
Seiten des Islam die religiösen Gemeinschaften nicht in der gebotenen
Form vorzufinden sind. Dies wird zwar von muslimischer Seite mit den
traditionellen Gegebenheiten in den islamischen Herkunftsländern der
meisten Muslime begründet, stellt aber für den pluralistischen
Rechtsstaat eine unüberwindbare Hürde dar, die zu überwinden eine
Benachteiligung anderer Religionsgemeinschaften darstellen würde.
Ebenfalls
keine Einschränkung der Religionsfreiheit für Muslime ist die Gewährung
der negativen Aspekte derselben beispielsweise für Apostaten bzw.
Konvertiten, und es stellt auch keine Einschränkung der
Religionsfreiheit dar, wenn der pluralistische Rechtsstaat von den
Muslimen verlangt, die negativen Aspekte der Religionsfreiheit
ausdrücklich anzuerkennen und ihnen das gleiche Gewicht wie den
positiven zuzuerkennen.
Zuletzt ist auch eine sachliche und
faire Islamkritik keine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für
Muslime. Religionsfreiheit erfordert nicht die Abwehr aller Kritik,
sondern nur den vom Staat zu verantwortenden Schutz der Muslime vor
Verleumdungen, Beleidigungen, Volksverhetzung und anderen Straftaten,
die sich gegen Einzelne oder die Gesamtheit der Muslime richten.
Deutschland
trägt aufgrund der Vorkommnisse unter den Nazis und überhaupt wegen
einer langen und leidvollen Geschichte des Antisemitismus eine
besondere Verantwortung für die Juden. Darum ist der Staat
verpflichtet, nicht nur politische, sondern auch religiöse Äußerungen,
die Juden verunglimpfen, zu bekämpfen. Das gilt sowohl für Äußerungen
aus dem christlichen wie auch aus dem muslimischen Raum und auch in
Bezug auf den aktuellen Nahostkonflikt zwischen den Israelis und den
muslimischen und christlichen Arabern. Daß hier gewisse Äußerungen
nicht von der Religionsfreiheit gedeckt sein können, versteht sich von
selbst - und hier sei auch an den amerikanischen Bürgerrechtler Dr.
Martin Luther King jr. erinnert, der eindrücklich darauf hingewiesen
hat, daß Antizionismus nichts anderes als Antisemitismus ist.
|