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Islam, Religionsfreiheit im PDF Drucken E-Mail
Religionsfreiheit - FAQ zur Religionsfreiheit
Geschrieben von: Michael Molthagen   
Mittwoch, den 14. Oktober 2009 um 10:42 Uhr

Kennt der Islam eine dem Westen vergleichbare Religionsfreiheit?

Auch der Islam kennt die Religionsfreiheit, es gibt aber vielfach Unterschiede zum westlichen Verständnis.

Das westliche Verständnis der Religionsfreiheit kennt einen positive und einen negativen Aspekt der Religionsfreiheit; nach Meinung vieler muslimischer Gelehrter ist aber der negative Aspekt der Religionsfreiheit nicht mit der sharia, dem islamischen Recht vereinbar. 

Das islamische Verständnis von Religionsfreiheit - das unter anderem in der 1990 beschlossenen "Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam" festgeschrieben ist -, beinhaltet folgende Rechte:

  • Das Recht der Muslime, ihren Glauben frei auszuüben
  • Das Recht aller Menschen, den Islam anzunehmen
  • Das Recht der Nichtmuslime, nicht unter Zwang bekehrt zu werden

Das islamische Verständnis von Religionsfreiheit beinhaltet aber nicht die folgenden Rechte:

  • Das Recht der Muslime, zu einer anderen Religion bzw. Weltanschauung zu konvertieren
  • Das Recht der Nichtmuslime, für ihre jeweilige Religion bzw. Weltanschauung zu werben
  • Das Recht, keiner Religion anzugehören (zulässig sind nur der Islam, das Christentum und das Judentum, außerdem gibt es einige weitere meist lokal begrenzte Ausnahmen etwa für Zoroastrier)

Das islamische Verständnis von Religionsfreiheit kennt also keinen negativen Aspekt der Religionsfreiheit und unterscheidet sich damit wesentlich vom westlichen Verständnis. 

Daß Muslime den Islam nicht verlassen bzw. zu einer anderen Religion konvertieren dürfen, gilt sowohl für solche Muslime, die gewissermaßen von Geburt an zur islamischen Gemeinschaft (umma) gehören als auch für diejenigen, die durch Konversion der umma beigetreten sind.

Das in vielen islamischen Ländern bestehende Verbot, für eine andere Religion als den Islam zu werben ("Missionsverbot"), beruht auf diesem Verständnis der Religionsfreiheit, es ist untrennbar mit dem Verbot, den Islam zu verlassen (Apostasie, ridda), verbunden. Wer also im Westen das "Missionsverbot" unterstützt, unterstützt zugleich das "Apostasieverbot". 

Das Recht der Nichtmuslime, nicht unter Zwang zum Islam bekehrt zu werden, beruht auf dem Koranvers "In der Religion gibt es keinen Zwang" (2:256). Dieser Vers (aya) wird allerdings von den islamischen Theologen unterschiedlich ausgelegt und darum in Fragen der Religionsfreiheit auch unterschiedlich gewichtet. Religionswissenschaftlich deutet einiges darauf hin, daß dieser Vers kein Befehl ist, sondern Ausdruck von Resignation und ein Trostwort für Muhammad (so nach Rudi Paret). In der islamischen Theologie findet dieser aya folgende unterschiedliche Erklärungen:

  • Dieser aya ist "abrogiert", das heißt durch spätere Offenbarungen außer Kraft gesetzt worden
  • Dieser aya gilt für alle Menschen, so daß niemand unter Zwang zum Islam bekehrt werden darf
  • Dieser aya gilt nur für die Schriftbesitzer (insbesondere für Juden und Christen), die nicht unter Zwang zum Islam bekehrt werden dürfen, nicht aber für Atheisten, Polytheisten usw., die nur die Wahl haben, den Islam anzunehmen oder den Tod fürchten müssen

Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen, wird das Verbot von Zwangsmitteln zur Bekehrung von Nichtmuslimen unterschiedlich bewertet.

Die meisten islamischen Theologen sind sich allerdings darin einig, daß dieser aya dort keine Gültigkeit hat, wo eine Person den Islam verlassen hat oder für eine andere Religion als den Islam geworben wird. In diesen Fällen sind also nach Meinung der meisten Theologen Zwangsmaßnahmen nicht nur erlaubt, sondern zum Teil sogar geboten, so daß beispielsweise im Falle der "Apostasie", des Abfalls vom Islam, alle vier sunnitischen Rechtsschulen sowie die Schia die Todesstrafe vorsehen (bzw. im Falle einer weiblichen "Apostastin" zum Teil die lebenslängliche Einkerkerung mit mehrmals täglicher Auspeitschung).

Hintergrund des strengen Verbotes, den Islam zu verlassen, ist die Gleichsetzung der islamischen Religion und des islamischen Gemeinwesens, der umma. Ein Verlassen des Islam kommt - zumindest im Kriegsfall - einem Hochverrat gleich. 

Die "Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam" erklärt in Artikel 10:

"Der Islam ist die Religion der reinen Wesensart. Es ist verboten, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren."

Ein entsprechendes Verbot, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zum Islam zu bekehren (oder den Glaubensabfall, ridda, eines ehemaligen Muslim rückgängig zu machen), kennt diese Menschenrechtserklärung allerdings nicht.

Nach dieser Darstellung der "offiziellen" Haltung des Islam zur Religionsfreiheit sei aber noch darauf hingewiesen, daß die Haltung der Muslime oftmals von dieser sozusagen "staatlichen" Haltung abweicht. Während es einige Muslime gibt, die etwa aus Unwissenheit, Nationalismus o.ä. noch weit über diese Vorgaben hinausschießen, räumen viele Muslime der Religionsfreiheit einen weit größeren Raum ein und treten für die allgemeine Religionsfreiheit ein - nicht nur die positiven Aspekte der Religionsfreiheit für die Muslime, sondern alle Aspekte der Religionsfreiheit, seien sie positiv oder negativ, für alle Menschen, seien sie Muslime oder nicht. Auch das Verbot, für eine andere Religion als den Islam zu werben, wird von den meisten Muslimen eher nicht so streng gesehen - oftmals haben etwa christliche Missionare einen guten Ruf unter Muslimen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 02. März 2010 um 13:47 Uhr
 
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