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Was bedeutet Religionsfreiheit? Was umfaßt sie? Welche Einschränkungen gibt es?
Das grundlegende Problem bei der Frage, was Religionsfreiheit eigentlich ist, was sie umfaßt und welchen Einschränkungen sie unterliegt, stellt sich durch die Unmöglichkeit dar, den Begriff "Religion" allgemeinverbindlich zu definieren und gegen andere Bereiche des Lebens eines Einzelnen oder einer Gemeinschaft abzugrenzen. Der Lebensbereich "Religion" überschneidet sich häufig mit Lebensbereichen wie Moral, Gesetzgebung, Gesetzsprechung, Rechtsprechung, Strafvollzug, Verteidigung, Wirtschaft, Arbeitsleben usw. usf.. Sowohl können religiöse Überzeugungen prägend auf diese Lebensbereiche sein als auch umgekehrt - die Rechtsprechung etwa oder die Moral kann religiöse Überzeugungen formulieren, um Rechtsbrüche oder Normverstöße zu unterbinden.
Aus deutscher Sicht sind in Bezug auf die Religionsfreiheit von Belang Artikel 4 des Grundgesetzes [Glaubens- und Bekenntnisfreiheit], Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit], Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit], Artikel 14 der Kinderrechtskonvention [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit] und Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]. Darüber hinaus sichert Artikel 27 des UN-Zivilpaktes religiösen Minderheiten ausdrücklich das Recht zu, ihre eigene Religion zu bekunden und auszuüben.
Die Religionsfreiheit hat einen positiven und einen negativen Aspekt. Der positive Aspekt umfaßt die Freiheit eines Einzelnen wie auch einer Gruppe...
- eine Religionsgemeinschaft zu gründen oder ihr beizutreten
- an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten und religiösen Praktiken teilzunehmen
- eine Glaubensüberzeugung oder ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden, dafür einzutreten und zu werben
- Eidesformeln in einer nicht nur religiös neutralen Form abzulegen
Der negative Aspekt umfaßt die Freiheit eines Einzelnen oder einer Gruppe...
- eine Religionsgemeinschaft zu verlassen
- nicht zur Teilnahme an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten und religiösen Handlungen genötigt oder gezwungen zu werden
- die persönlichen religiösen bzw. weltanschaulichen Überzeugungen nicht zu offenbaren
- Eidesformeln in einer religiös neutralen Form abzulegen
Der UN-Zivilpakt erklärt ausdrücklich: "Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind"; in der Europäischen Menschenrechtskonvention heißt es dementsprechend: "Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind".
Da es nicht anders vorgesehen ist, gilt die Religionsfreiheit meines Erachtens auch dort, wo es sich um Lebensbereiche handelt, die nicht ausschließlich religiös sind, aber eng mit einer Glaubensüberzeugung, einem weltanschaulichen Bekenntnis, einer kultischen Handlung oder Feierlichkeit oder einer religiösen Handlung verbunden sind. Auch in diesen verbundenen Lebensbereichen darf die Freiheit nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Die Religionsfreiheit kennt keine Beschränkung des Bekenntnisses oder der kultischen Handlung auf den privaten Bereich; die Religionsfreiheit gilt auch im öffentlichen Bereich - einschließlich des Rechtes auf Werbung für eine religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung.
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