|
In der Schweiz entsteht gerade eine interessante Situation. In Bern wollen Medienberichten zufolge drei Freidenker auf dem Bundesplatz Ausgaben des Korans und der Bibel verbrennen; denn "was in diesen Büchern stehe, sei böse, unwahr und beschere den Kindern Albträume oder Schlimmeres".
Mehrere mit dem Thema befaßte Juristen sind nun der Meinung, der Staat dürfe das Verbrennen der Koran-Ausgaben verbieten, nicht aber das der Bibel-Ausgaben, weil nämlich das Verbrennen eines Korans die Wahrung des öffentlichen Friedens gefährdet, das Verbrennen einer Bibel aber nicht.
Gefährdet aber das Verbrennen einer Bibel nicht den öffentlichen Frieden, so ist es von der Meinungsfreiheit geschützt. Ein Verbot wäre damit verfassungswidrig.
Bei der Gelegenheit fällt mir übrigens ein, daß ich kürzlich gelesen habe, daß Bibeln weltweit Hundertemale häufiger vernichtet werden als Korane und andere "Heilige Schriften" der Weltreligionen. Allerdings werden die meisten Vorfälle einer Bibelvernichtung hierzulande kaum bekannt, anders als Vernichtungen eines Koran. Die Aufzählung, wo wann wie viele Bibeln vernichtet werden, ist erschreckend. Leider finde ich den Artikel nicht mehr wieder.
Wie dem auch sei: Wer Bücher verbrennt - oder auch Flaggen oder Pappkameraden oder was sonst -, mag zwar gewaltig einen an der Waffel haben, hat aber das Recht auf freie Äußerung seiner Meinung hinter sich.
Eine angemessene Reaktion darauf besteht freilich nur darin, die betreffende Person zu ignorieren, ihr keine Beachtung zu schenken (solange nicht Eigentum Dritter beschädigt wird oder Menschen unmittelbar in Gefahr für Leib und Leben geraten).
Und wenn doch jemand auf so eine Aktion gewalttätig reagiert, so ist er allein dafür verantwortlich.
|
Kommentare
Vor Jahren gab es ein Gerichtsverfahr en. Jemand hatte im Namen Jesu gegen eine Beleidigung geklagt mit dem Argument, Jesus lebe und könne daher direkt beleidigt werden und dies sei geschehen. Das Gericht stimmte dem zu, stellte aber das Verfahren ein, weil nur der Beleidigte, also Jesus selbst die Strafanzeige hätte erstatten können, dies sei aber nicht geschehen und einer Vertretung bedürfe es nicht bei einer lebenden Person.
Alle Kommentare dieses Beitrages als RSS-Feed.