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Die Straßenfotografie und das Recht am eigenen Bild PDF Drucken E-Mail
Blog - Sonstiges
Geschrieben von: Michael Molthagen   
Montag, den 22. August 2011 um 00:00 Uhr

Auf die Idee zu diesem Artikel hat mich der Artikel  Street Photography auf dem Blog holy island lindisfarne von Joachim S. Müller gebracht. Hinzu kommt, daß wir das Thema "Recht am eigenen Bild" derzeit in unserer Kirchengemeinde diskutieren.

Die Straßenfotogafie oder auch Street photography ist eine keineswegs neue, sehr beliebte Richtung innerhalb der künstlerischen Fotografie - wobei die eigentlichen und keinesfalls gestellten Motive in der Regel Menschen sind, die möglichst unbemerkt fotografiert werden, während sie natürlich und unbefangen agieren.

Nicht gemeint sind Fotos von Versammlungen, Aufzügen, Prozessionen usw. Zwar entstehen manchmal auch Straßenfotografien im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen dieser Art, doch das sind eher die Ausnahmen. Auch geht es hier nicht um Fotografien von Denkmälern, Gebäuden, Kunstwerken usw.

Die meisten Straßenfotografen sagen, sie wollen die Menschen, die sie fotografieren, nicht portraitieren. Sie sehen in ihnen nicht eigentlich Privatpersonen, sondern eher anonyme Objekte, die sozusagen unvermeidlicher Bestandteil einer Straßenszene sind. Portraitiert wird also nicht die Person, sondern die Straße, die damit gewissermaßen lebendig wird. Straßenfotografie erstellt Portraits der Straßen, Wege und Plätze. Die Menschen sind bei einem Straßenportrait vielleicht am ehesten das, was auf einem normalen Portrait die Falten und Runzeln einer Person sind.

Der abgebildete Mensch ist mehr oder weniger fotografisches Beiwerk einer sich zufällig und ungeplant ergebenden Szene, dem gestaltenden Einfluß des Fotografen entzogen, von ihm nicht in Szene gesetzt - der Fotograf bestimmt nur den Bildausschnitt und den Zeitpunkt der Belichtung. Eine Szene, aus der die Menschen zwar nicht wegzudenken sind, in die sie aber nicht als Privatpersonen eingebunden sind, sondern nur als "Vertreter der wirklichen Straße".

Soweit die technische Situation. Straßenfotografien anfertigen kann jeder, auch wenn nur wenige es tatsächlich können,sehr viele tun es auch, und sehr viele dieser Aufnahmen werden insbesondere im Internet veröffentlicht.

Viele vermeintliche Straßenfotografien sind in künstlerischer Hinsicht eher nicht als solche zu betrachten, weil nicht die "Straße" mit "ihren" Menschen portraitiert wird, sondern Menschen auf der Straße durch die Linse begafft werden. Die künstlerische Situation ist also die, daß nur wenige auf den Straßen erstellte Aufnahmen tatsächlich Straßenfotografien darstellen.

Doch wie sieht es mit der moralischen, religiösen und rechtlichen Situation aus? Welches Recht hat man am eigenen Bild, also an dem Bild, das ein anderer anfertigt oder in seinem Besitz hat?

Die moralische Situation

Menschen haben seit jeher - und vermutlich schon deutlich länger, als es den Homo sapiens gibt - ein besonderes Verhältnis zu Bildnissen ihrer selbst. Schon seit langem spielt darum ein "Recht am eigenen Bild" eine wichtige Rolle in menschlichen Gesellschaften. Moral, Religionen und Gesetze beschäftigen sich mit diesem Thema.

Der Name bzw. die Identität eines Menschen und sein Bildnis sind die beiden Dinge, die eine Person in besonderer Weise als Individuum ausmachen - und über die ein Mensch in der Regel nur ungern die Kontrolle abgibt. Sie sind untrennbar mit seiner Würde als Mensch verbunden.

Aus diesem Grunde - hier greife ich der rechtlichen Situation vor - haben nur wenige Menschen tatsächlich das Recht, die Identität einer anderen Person festzustellen (in Deutschland sind dies ausschließlich Polizisten und die Staatsanwaltschaft). Jede andere Identitätsfeststellung muß über Verträge geregelt werden.

Und auch das Recht, eine Person zu fotografieren und solche Bildnisse zu verbreiten, steht aus diesem Grunde ausschließlich befugten Amtspersonen zu, wenn die betreffende Person nicht einwilligt und es also zu einem Vertragsverhältnis zwischen Fotografen und Modell bzw. Dritten kommt.

Identität und Bild müssen als mit der Würde des Menschen untrennbar verknüpfte und in besonderem Maße schützenswerte Güter behandelt werden - hier ist auch etwa Nothilfe geboten, wenn wir erleben, daß eine Person zur Preisgabe ihrer Identität gezwungen oder gegen ihren Willen bzw. unbemerkt fotografiert wird. In solchen Situationen ist Zivilcourage gefordert.

Dies gilt auch für die Verknüpfung einer Darstellung mit dem Aufnahmeort. Eine Straßenfotografie zeigt nicht nur eine Person, sondern eine bestimmte Person an einem bestimmten Ort. Nicht jeder Person ist es recht, wenn ihr Aufenthaltsort publik gemacht wird. An bestimmten Orten sind Fotografien, die Personen zeigen, darum mit besonderer Vorsicht anzufertigen (z.B. in einem so genannten Rotlichtviertel).

Die Verknüpfung einer Darstellung mit einer Situation kann benefalls die Menschenwürde betreffen. Eine Straßenfotografie zeigt nicht nur eine Person, sondern eine bestimme Person in einer bestimmten Situation, während einer bestimmten Handlung.

Besonders wichtig ist es, das Recht am eigenen Bild im Hinblick auf sexualisierende Darstellungen zu respektieren. Es gibt eine wahre Flut von sexualisierenden Straßenfotografien, die Frauen zu Onaniervorlagen wider Willen machen, beispielsweise für Stiefel-, Leder- oder Schleierfetischisten oder einfach nur "Liebhaber" von Frauen in Miniröcken, mit High Heels, besonderes dicker Frauen usw. Online-Galerien sind voll von derartigen "Straßenfotografien" meist ohne künstlerische Qualität.

Nicht weniger wichtig ist es, das Recht am eigenen Bild im Hinblick auf muslimische Frauen, die Kopftuch oder Schleier tragen, zu respektieren. Gerade Islamophobe wollen mit solchen Fotos eine angebliche "Islamisierung" der Gesellschaft dokumentieren und Argumente für Verbote in der Öffentlichkeit liefern. Die Islamophobie mißbraucht die Kunst der Straßenfotografie in besonders übler Weise.

Die religiöse Situation

Bildnisse von Menschen auf der einen Seite und deren Verehrung oder aber Bilderverbote auf der anderen Seite haben seit jeher auch eine magische, animistische und/oder religiöse Bedeutung - man kommt hier auch immer in den Bereich der Religionsfreiheit.

Dies gebietet es, vor dem Anfertigen einer fotografischen Darstellung, bei der ein Mensch nicht nur fotografisches Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv ist, das Einverständnis einzuholen.

In moralischer wie auch religiöser Hinsicht sollte ein konkludentes Verhalten ausreichend sein, um in die Anfertigung einer Fotografie einzuwilligen. Wer also durch schlüssiges Verhalten stillschweigend erklärt, mit einer Fotografie einverstanden zu sein, bei dem darf der Fotograf davon ausgehen, daß er ein Foto anfertigen darf.

Da Straßenfotografie aber meist unbemerkt erfolgt und die fotografierte Person natürlich und unbefangen agieren soll, sind die Hürden für konkludentes Verhalten sehr hoch.

In rechtlicher Hinsicht sind die Hürden noch einmal höher gesetzt.

Die rechtliche Situation

Vorbemerkung: Selbstverständlich stellt dieser Artikel keine Rechtsberatung dar. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wenn Sie sich näher informieren wollen - die Stichworte heißen "Recht am eigenen Bild" sowie "Panoramafreiheit".

Auch wenn viele Menschen, die im Besitz einers Fotoapparates sind, es nicht wissen: Das Erstellen von Fotografien unterliegt ebenso Gesetzen wie deren Veröffentlichung - und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Nicht jedes Motiv, bei dem sich der Auslöser betätigen läßt, darf auch tatsächlich fotografiert werden, und nicht jdes Bild, das man beispielsweise in eine Online-Galerie hochladen läßt, darf auch tatsächlich veröffentlicht werden. Fotografie ist nicht nur eine Frage der Technik, sondern auch des Rechts (und mehr noch der Moral).

Wenn es um Straßenfotografie geht, greift in Deutschland das im Kunsturheberrechtsgesetz verankerte Recht am eigenen Bild, das zumindest die Veröffentlichung solcher Bilder erheblich einschränkt - viele gehen sogar davon aus, daß auch der Erstellen solcher Fotografien gar nicht erst zulässig ist, ohne vorher die ausdrückliche Genehmigung der abgebildeten Person einzuholen.

In der letzten Zeit hat sich die Rechtsprechung im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild dahingehend gewandelt, daß heute eher Verträge zwischen dem Modell und dem Fotografen gefordert werden, wo man früher davon ausging, daß ein konkludentes Verhalten des Abgebildeten ausreichend sei.

Dies mag dem Umstand geschuldet sein, daß es durch die massenweise Verbreitung immer leistungsfähigerer Kameras und aufgrund der immer einfacheren Möglichkeiten, Bilder als Massenware im Internet zu veröffentlichen, zu einer gewaltigen Zunahme an Straßenfotografien gekommen ist, wobei die Quantität der Aufnahmen offensichtlich weit stärker zugenommen hat als deren Qualität.

Gerade die Straßenfotografie bildet eine Form der Kunst, die von Können kommt. Es gibt nur wenige Stilrichtungen der Fotografie, die in künstlerischer Hinsicht so anspruchsvoll sind. Und wo so viele küntslerisch enttäuschende Aufnahmen erstellt und vor allem veröffentlicht werden.

Viele Bilder, die heute als "Straßenfotografie" bezeichnet werden, kann man kaum als "Kunst" bezeichnen - sie wollen eher Fotojournalismus oder besser gesagt Fotoblogging sein, wollen etwa die "Ausbreitung unliebsamer Werte" auf den Straßen "dokumentieren" (z.B. eine angebliche zahlenmäßige Zunahme von "Kopftuchfrauen" oder "Burkafrauen").

Hier von Straßenfotografie als "Kunst" zu sprechen, tut den wirklichen Künstlern zweifellos Unrecht, doch wer will festlegen, was Kunst ist und was nur Knpiserei, um zu zeigen, was sich auf den Straßen so herumtreibt? Rechtlich gesehen ist jede Fotografie ein Kunstwerk und fällt darum beispielsweise unter das Kunsturheberrechtsgesetz. Hier gibt es keine Unterschiede zwischen Hobbyknipsern, ambitionierten Lichtbildnern, professionellen Fotografen und Lichtbildkünstlern. Doch je mehr Straßenfotografien entstehen und öffentlich verbreitet werden, die künstlerisch nur wenig oder gar keinen Wert besitzen, um so mehr Einschränkungen bringt dies für die Straßenfotografen insgesamt mit sich - auch die echten Künstler sehen sich infolge dessen mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert, mit eindeutigen Verboten.

Insbesondere verschleierte Frauen machen in Deutschland und anderswo oft die Erfahrung, ungefragt und ungewollt fotografiert zu werden. Die Knpiser agumentieren oft, ein Recht am eigenen Bild könne es hier ja gar nicht geben, da die Frauen wegen ihres Schleiers nicht zu identifizieren seien. Dabei handelt es sich allerdings um einen  Irrtum, der freilich nicht vor Strafe schützt, wenn es zu einer Anzeige kommt. Ein Schleier hebt das Recht am eigenen Bild nicht auf, bei einer unerlaubten Aufnahme einer verschleierten Frau wie auch bei der Verbreitung solcher Aufnahmen handelt sich um ein Vergehen gegen das Kunsturheberrechtsgesetz, um eine Straftat, die sogar zu einer Verurteilung führen kann. Ausschlaggebend für das Recht am eigenen Bild ist die Frage, ob eine Person auf dem Bild erkannt werden könnte, etwa von Bekannten. Darum reichen auch Verpixelungen usw. nicht aus.

Rechtlich gesehen dürfen Straßenfotografen Menschen nur dann fotografieren, wenn diese entweder unvermeidliches fotografisches Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv sind, wenn es sich um Teilnehmer an einer öffentlichen Veranstaltung handelt - wobei die Veranstaltung motivbestimmend sein muß - oder wenn die fotografierte Person ausdrücklich einwilligt, fotografiert zu werden. Diese Einwilligung vorher einzuholen, macht es natürlich unmöglich, eine zufällige und nicht gestellte Szene zu fotografieren, was ja der eigentliche Reiz der Straßenfotografie ist. Damit ist die Straßenfotografie im Prinzip grundsätzlich illegal.

Wer übrigens ohne seine Einwilligung oder gegen seinen Willen fotografiert wird (in diesem Fall reicht konkludentes Verhalten als Willensäußerung aus - eine abwehrende Geste in Richtung des Fotografen etwa), kann den Fotografen anzeigen - auch nachträglich.

Allerdings hat man in einem solchen Fall nicht das Recht, mit Gewalt gegen den Fotografen vorzugehen, um ihm die Kamera abzunehmen. Auch hat man keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Aufnahme unverzüglich gelöscht wird. Man hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, einen Abzug des Bildes zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 26. April 2012 um 12:16 Uhr
 

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