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Das Thema ist aktuell, die Nachrichten voll davon, viele Menschen in Deutschland sind empört - ein Gericht spricht einem verurteilten Kindesentführer und -mörder eine Entschädigungszahlung - wohlgemerkt kein Schmerzensgeld - in Höhe von 3.000 Euro zu. Die werden zwar mit seinen Schulden beim Staat aufgerechnet, G. sieht also keinen Cent davon, aber das mindert die Empörung wenig: Wie kann der Staat einem solchen Verbrecher Schmerzensgeld zahlen?
Nun, das Geld wird G. natürlich nicht wegen seiner Tat zugesprochen - sondern weil er selbst Opfer war. Das Gericht hatte nicht über die Schuld des Täters G. zu befinden, sondern über die Verantwortung des Staates seinen Bürgern gegenüber.
Dies ist ein wichtiger Punkt: Es geht juristisch nicht um den Täter G. und seine Tat zum Nachteil eines entführten und ermordeten Kindes, nicht einmal um die Person G., sondern um eine Tat, bei der es einen Geschädigten gab. Ob dieser nun G. war oder irgend wer sonst, darf für die blinde Justitia keine Rolle spielen. Ist die Tat geschehen und damit gegen das Gesetz verstoßen, muß es ein faires Urteil ohne Ansehen der Person gehen. Die Richter dürfen sich weder von ihren Gefühlen für G. noch für das von G. entführte und ermordete Kind oder dessen Eltern leiten lassen.
Die Tat war eine Folterdrohung, die offensichtlich so glaubhaft war, daß der Geschädigte alles getan hat, um die angedrohte Folter abzuwehren. Das und nur das ist der juristisch zu beurteilende Sachverhalt. Daß der Geschädigte ein aufgrund seines Geständnisses der Kindesentführung dringend Tatverdächtiger war und sogar zu diesem Zeitpunkt das entführte Kind bereits ermordet hatte, spielt dagegen keine nennenswerte Rolle.
Wir sehen G. heute als den verurteilten Schuldigen, aber das Gericht, das jetzt über die Folterandrohung gegen G. zu entscheiden hatte, mußte die Zeit zurückdrehen bis zu jenem Moment, als G. die Folter angedroht wurde. Da gelten dann die juristische Unschuldsvermutung (die auch durch das Geständnis der Kindesentführung nicht aufgehoben wird) und vor allem eines:
Jeder Mensch hat das Recht, nicht gefoltert zu werden, nicht einmal mit Folter bedroht zu werden. Das ist ein grundlegendes Menschenrecht, dem besonders Vertreter des Staates verpflichtet sein müssen, wenn wir unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung gewährt wissen wollen.
Die Täter wußten das freilich, haben ihre Tat um Verbot und drohende Strafe wissend billigend in Kauf genommen, um von dem dringend der Tat Verdächtigen zu erfahren, wo das von ihm entführte Kind zu finden sei. Die Drohung muß so glaubwürdig gewesen sein, daß sie Wirkung zeigte: G. führte die Ermittler zu dem Ort, wo er das von ihm ermordete Kind versteckt hatte.
Die Folter und bereits deren bloße Androhung verstößt gegen die Menschenrechte; sie verletzt die Würde des Menschen. Deren Unverletzlichkeit garantiert der Staat allen seinen Bürgern gleich im ersten Artikel des Grundgesetzes, unserer Verfassung.
Deutschland hat guten Grund, die Folter zu verbieten. Die Folter und auch deren Androhung hat zu viel Schrecken verbreitet - sei es durch staatliche oder auch kirchliche Stellen.
Darum verbieten Artikel 5 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen ("niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden"), Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ("niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden") und Artikel 104 Grundgesetz ("festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden") die Folter.
Und wenn man nun sagt, im Falle eines entführten Kindes müsse das Verbot doch wohl Einschränkungren erfahren, der mag erklären, wie das erstens mit der Unschuldsvermutung zusammenpaßt und wer zweitens entscheiden soll, in welchen Fällen eine Folterandrohung rechtens ist. Nur bei Kindern unter 12? Oder auch noch bei Kindern zwischen 12 und 18? Auch bei alten Damen ab 70? Rechtfertigt die Entführung einer Prostituierten eine Folterandrohung - oder sollte es sich wenigstens um eine Zwangsprostituierte handeln, die von Menschenhändlern verschleppt wurde? Sollen wir dem Entführer einer jungen Minirock tragenden Discobesucherin Folter androhen oder nur dann, wenn sie wenigstens nicht wie eine Schlampe herumgelaufen ist und man ihr also keine Schuld zuweisen kann? Wem darf man die Entscheidung überlassen, wann Folter angedroht werden darf oder nicht? Welches Opfer "verdient" es, daß man zu seiner Rettung foltert? Welches Opfer "verdient" es dagegen nicht?
Wer einmal die Grenze überschreitet, der kann nicht mehr zurück.
Man frage sich in diesem Zusammenhang auch, ob es im Falle einer Legalisierung bei einer Drohung bleiben kann. Wenn ein Täter weiß: Drohen dürfen die, aber mehr nicht, bleibt die Androhung der Folter ohne Folgen. Man kann also nicht nur die Androhung legalisieren, sondern müßte auch die Folter selbst straffrei stellen.
Ja, die Entführung eines Kindes ist schlimm. Der Streß für Polizisten und Staatsanwälte ist enorm. Die Öffentlichkeit übt einen starken Druck aus, das Kind zu finden und den Täter "angemessen" zu bestrafen. Die Ermittler setzen alles daran, das Kind möglichst schnell und unversehrt zu finden. Niemand möchte sich vorwerfen müssen, nicht alles getan zu haben, um das Kind zu retten.
Aber das darf niemals dazu führen, daß wir die Würde des Menschen verletzen. Auch die Würde eines Verdächtigen und die eines Straftäters sind unverletzlich. Es gibt nichts, was eine Verletzung der Menschenwürde rechtfertigt. Ganz besonders gilt dies für Vertreter des Staates. Auch dem Vater eines entführten Kindes muß die Folterdrohung verboten bleiben, aber Polizisten und Staatsanwälte und Richter haben eine besondere Verantwortung dem Grundgesetz gegenüber.
Und ja - auch wenn das Gericht im Falle G. nicht überzeugt ist, daß dessen Schmerzen von der Folterandrohung herrühren und somit ein Schmerzensgeld rechtfertigen - eine Folterandrohung ist geeignet, Schmerzen in Form eines Traumas herbeizuführen. Man darf die Wirkung einer Folterdrohung und ihre Auswirkungen nicht unterschätzen.
Gefühlsmäßig verstehe ich Volkes Empörung über die Entschädigung für G. sehr gut. Ich frage mich auch, ob er dadurch nicht in gewisser Weise von seinem Verbrechen profitiert, aber diese Frage muß man wohl verneinen; denn er hat die Tat, für die er Schmerzensgeld haben will, ja nicht selbst herbeigeführt, auch nicht billigend in Kauf genommen. Er mußte sich darauf verlassen können, daß seine Menschenrechte gewahrt bleiben.
G. ist ein Verbrecher. Das steht außer Frage. Außer Frage stehen muß aber auch, daß er durch die Folterandrohung zum Opfer wurde. Daran ändert sich nichts, nur weil er nicht "wirklich" gefoltert wurde; denn das konnte G. nicht wissen. Darum wirkt ja auch die Androhung selbst bereits als Folter - oftmals wirksamer als tatsächlich zugefügte Schmerzen. Darum kann sie auch zu einem Trauma führen.
Wir müssen uns aber auch fragen, ob wir nur deswegen so sensibel auf das Urteil reagieren, weil wir glauben, G. habe die Folter ja doch irgendwie verdient. Immerhin war er ja schuldig, wurde verurteilt, sitzt nun lebenslänglich. Und das nicht wegen irgend etwas, sondern weil es um ein kleines Kind geht. Bei dem Entführer einer flirtenden Discobesucherin Mitte 20, Minirock tragend und stark geschminkt, alkoholisiert und allein unterwegs wären wir vielleicht weniger aufgebracht - und hätten eine angedrohte Folter des Verdächtigen wohl viel verwerflicher gefunden.
Wie dem auch sei: Der Staat darf niemals Verbrechen begehen, auch dann nicht, wenn er damit Dritte schützt oder wenn es um Motstand, Notwehr oder Nothilfe geht - das gilt für Entführungen, Kindesmißbrauch, Terrorismus oder was sonst.
Für Einschränkungen der Grundrechte gilt Artikel 19 Grundgesetz - und nicht, ob wir uns über einen KIndesentführer und Kindesmörder empören.
Auch KIndesentführung und Kindesmord oder aber Kindesmißbrauch oder Kinderpornografie rechtfertigen nichts, was in den Bereich der Folter hineinreicht. Das gilt auch für Terrorismus, Zwangsprostitution, Zwangsehen oder was sonst. Folter muß ein absolutes Tabu sein.
Folter ist zudem kein zuverlässiges Mittel des Wahrheitsfindung. Und Folter kann schnell dazu führen, daß jemand etwas sagt, was Dritte mit in die Sache hineinzieht - gerade auch Unschuldige.
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Kommentare
(Quelle: welt.de/.../...
Erstens ging es zum Zeitpunkt der Tat eben nicht um einen Kindesmörder, sondern um einen geständigen der Entführung Tatverdächtigen , der natürlich juristisch unter der Unschuldsavermu tung stand. Das Gericht kann nur den Zeitpunkt der Tat bewerten, nicht das, was später geschehen ist.
Zweitens: Wenn es nicht um einen Kindesmörder ginge, wäre die Tat Steinbach zufolge also verwerflich gewesen. Warum "verdienen" Entführte, die keine Kinder sind, nicht den gleichen Einsatz der Ermittler, um befreit zu werden?
de.wikipedia.org/.../...
Ich denke, daß dieser Effekt auch droht, wenn die Justiz das Notstandsrecht verrohen läßt - dann werden auch gewöhnliche Bürger bei einem vermeintlichen oder tatsächlichen Notstand eher gewillt sein, Folter anzudrohen oder sogar anzuwenden.
Von daher ist das Vorgehen der Justiz gegen Folterandrohung en bei Vernehmungen so wichtig, das zerbrochene Fenster mußte repariert werden, ehe es zu einer Verwahrlosung kommt, wenn sich Menschen in einem Notstand sehen.
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