|
Der rechtspopulistisch-islamophobe Blog "Politically Incorrect", der sich gerne als Hüter von Demokratie, Freiheit, Menschenrechten, Verfassung und Gesetzestreue ausgibt, hat sich heute auf einen Schlag des 19-fachen Verstoßes gegen das Gesetz schuldig gemacht, genauer gegen das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" oder kurz KunstUrhG.
In den Paragraphen 22 und 23 des KunstUrhG heißt es:
[§ 22] Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
[§ 23] (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
In dem heute veröffentlichten PI-Artikel "Ein paar Tage Freiheit" - einen Link erspare ich mir, um keine Werbung für "PI" zu machen - finden sich allerdings 14 Fotos, die im Hinblick auf die Darstellung von 19 Personen eindeutig gegen das KunstUrhG verstoßen.
Kaum anzunehmen, daß die dort abgebildeten 19 Personen - "fotografisches Beiwerk" nicht mitgezählt - in die Verbreitung eingewilligt haben. Und auch ein "höheres Interesse der Kunst" liegt mit Sicherheit nicht vor - ebenso wenig wie Personen der "Zeitgeschichte", fotografisches "Beiwerk" oder Teilnehmer von "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen" dargestellt werden.
Dieses Gesetz gilt freilich auch im Hinblick auf die abgebildeten sieben verschleierten Frauen; denn nach allgemeiner Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen das KunstUrhG auch dann vor, wenn ein begründeter Verdacht besteht, daß eine abgebildete Person erkannt werden könnte, etwa von Bekannten dieser Person. Die betreffende Person muß in einem Rechtsstreit keineswegs nachweisen, daß sie tatsächlich erkannt wurde. Ein bedecktes Gesicht hebt das KunstUrhG also ebenso wenig auf wie eine Verpixelung des Gesichts.
Allerdings dürfte es schwer werden, "PI" für den multiplen Gesetzesverstoß zur Rechenschaft zu ziehen, da die Rechtspopulisten anonym agieren und ihre Inhalte im Ausland hosten, womit sie sich der Strafverfolgung entziehen (und so ist auch dieser Artikel anonym, ebenso der oder die "Fotografen"). Außerdem erfolgt eine Strafverfolgung nur auf Antrag, und die muß von den Geschädigten gestellt werden.
Nur am Rande sei bemerkt, daß der oder die Fotografen offenbar in den meisten Fällen zu feige waren, um die muslimischen Frauen in Gegenwart von (Ehe-) Männern zu fotografieren. Hinzu kommt, daß die Aufnahmen offenbar heimlich erstellt wurden.
|
Kommentare
13 der 14 Bilder haben Exif-Daten, nur eines (das 13.) hat keine.
Nur eines der 13 Bilder stammt nach den Exif-Daten aus dem Juli 2011 (das erste); die anderen Bilder sind alt (Juli - August 2006).
Alle Kommentare dieses Beitrages als RSS-Feed.